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Sozialkonzepte

§ 6 des Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15.12.2011 wird vorgeschrieben, dass Veranstalter und Vermittler von Vermittler von öffentlichem Glücksspiel selbst dazu verpflichtet sind, „ihre“ Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und so der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.  Deshalb ist von den Betreibern für jede einzelne Konzession in sog. Sozialkonzepten darzulegen, mit welchen Maßnahmen den „sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels“ vorgebeugt werden soll.

Nach Ablauf der länderspezifischen Übergangsfristen, i.d.R. Mitte 2013, ist die Nichterstellung des Sozialkonzepts für Spielhallenbetreiber eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen  empfindliche Bußgelder, Gewinnabschöpfung, im Extremfall die Entziehung der Betriebserlaubnis.

Seit dem 01.09.2013, d.h., mit Neufassung des § 33c Abs. 2 GewO obliegt es zudem auch Antragstellern die eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen (z.B. in Gaststätten) von “Gewinnspielgeräten” beantragen, ein Sozialkonzept vorzulegen.

Worum geht es überhaupt?

§ 6 des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) vom 15.12.2011 sowie des Glücksspielstaatsvertrages 2021 schreibt vor, dass Veranstalter und Vermittler von öffentlichem Glücksspiel selbst dazu verpflichtet sind, „ihre“ Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und so der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Deshalb ist von den Betreibern für jede einzelne Konzession in sog. Sozialkonzepten darzulegen, mit welchen Maßnahmen den „sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels“ vorgebeugt werden soll.

Was passiert, wenn kein Sozialkonzept eingereicht wird?

Nach Ablauf der länderspezifischen Übergangsfristen, i.d.R. Mitte 2013, ist die Nichterstellung des Sozialkonzepts für Spielhallenbetreiber eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen empfindliche Bußgelder, Gewinnabschöpfung, im Extremfall die Entziehung der Betriebserlaubnis.

Ansprechpartner

Bild
Teresa Straub
Leiterin Sozialkonzepte
phone:

07664/9624464

FOKUSKOMPETENZ

Automatenaufsteller

Seit dem 01.09.2013, d.h., mit Neufassung des § 33c Abs. 2 GewO obliegt es zudem auch Antragstellern die eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen (z.B. in Gaststätten) von “Gewinnspielgeräten” beantragen, ein Sozialkonzept vorzulegen.

Die Glückspiel Akademie erstellt zusammen mit den Automatenaufstellern diese (betriebsbezogenen) Konzepte als vom Gesundheitsamt Baden-Württemberg „anerkannte Institution“.

FOKUSKOMPETENZ

Spielhallenbetreiber

Neben der reinen Erstellung der Sozialkonzepte kümmern wir uns auf Wunsch der Kunden auch um die regelmäßige Aktualisierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Hierzu kann ein separater Beratervertrag abgeschlossen werden, welcher zusätzliche Vorteile, u.a. vergünstigte Präventionsschulungen, bietet. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an uns, wir beraten Sie gerne.

Fokuskompetenz

Sportwettenanbieter

Wir stehen auch für Sozialkonzepte aus dem Bereich der Sportwetten als Ansprechpartner zur Verfügung.